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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Für baugewerbliche Unternehmen sind im steuerlichen Bereich insbesondere die Änderungen bei der Sammelpoolabschreibung und bei der Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen relevant.

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Für baugewerbliche Unternehmen sind folgende Maßnahmen zu beachten:

Lieferscheine
Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen endet nun mit dem Erhalt bzw. Versand der Rechnung, § 147 Absatz 3 Abgabenordnung (AO). Für zugegangene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist somit bereits mit den Erhalt der Rechnung, für abgesandte Lieferscheine bereits mit dem Versand.

Hinweis:
Dies gilt nicht, wenn Lieferscheine als Buchungsbelege verwendet werden und Bestandteil der Rechnung sind.

Poolabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Für Wirtschaftsgüter zwischen bisher 150 € und 1.000 €, für die die 5-jährige Poolabschreibung nach § 6 Absatz 2a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen wird, wird die Grenze von 150 € auf 250 € angehoben (anzuwenden für Investitionen ab 2018, s.u.).

Kleinbetragsrechnung
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung (UStDV) wird von 150 € auf 250 € angehoben. Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben, führen aber dennoch beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

Lohnsteuer-Anmeldungen für Vierteljahresanmeldungen
Die Grenze zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen für Vierteljahresanmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000€ angehoben, § 41a Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz EStG.

Tageslohngrenze bei Pauschalierung
Die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern wird an den Mindestlohn angepasst. Anstelle eines durchschnittlichen Tageslohns in Höhe von 68 € gilt ab 2017 ein Wert von 72 €, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.

Hinweis:
Die steuerlichen Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Poolabschreibung von 150 € auf 250 € ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.