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Wann beginnt die Impressumspflicht?

Im Zuge der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 haben viele Betriebe kurzfristig reagiert und ihre eigene Firmenwebseite abgeschaltet. Allerorts stößt man zurzeit auf Hinweise wie z.B. "Diese Webseite wird gerade neu gestaltet", "Hier entsteht unser neuer Internetauftritt" oder "Wir sind bald wieder für Sie da".

Was viele Seitenbetreiber und IT-Verantwortliche dabei jedoch übersehen: Das TMG unterscheidet gerade nicht danach, ob eine Webseite überarbeitet oder ganz normal betrieben wird. Nach § 5 TMG besteht generell eine Impressumspflicht - der Seitenbetreiber hat die entsprechenden Informationen (z.B. den Namen, die Niederlassungsanschrift. bei juristischen Personen die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten etc.) stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Regelungen gelten auch, wenn das Seitenbetreiber sein Angebot kurzfristig überarbeitet.

So bejahen auch die Gerichte die Impressumspflicht einer sich noch im Aufbau befindlichen Internetseite. Dabei wird die Impressumspflicht damit begründet, dass durchaus auch durch eine solche Hinweisseite bereits konkrete Leistungen beworben werden (siehe z.B. Urteil des LG Aschaffenburg vom 3. April 2012, Az. 2 HK 0 14/12).

Aktuell mehren sich die Berichte von Seitenbetreibern, welche im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO ihre Internetseite vorübergehend „abgeschaltet“ haben und nun wegen dem fehlenden Impressum abgemahnt werden.

Alle betroffenen Betriebe sollten daher darauf achten, dass auch auf einer vermeintlich noch im Aufbau befindlichen Seite ein korrektes Impressum und eine angepasste Datenschutzerklärung vorhanden sind.

Eine Alternative stellt insoweit nur die vollständige Abschaltung der Internetseite dar – bei der der Nutzer statt der Seite eine Fehlermeldung vom Server (Fehler 404) angezeigt bekommt, wenn er versucht die jeweilige Seite aufzurufen.