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Neuer Rechtsrahmen für die Entsendung von Arbeitskräften zwischen Deutschland und Frankreich

Von der Französischen Botschaft in Berlin erhielten wir am 14. September 2018 die Mitteilung, dass sich der Rechtsrahmen für die Entsendung von Arbeitskräften zwischen Deutschland und Frankreich ändern wird. Hintergrund dafür ist auch die vom ZDH und der Handwerksorganisation seit längerem vorgetragene Kritik an dem hohen Bürokratieaufwand, den deutsche Betriebe, die Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, derzeit regelmäßig betreiben müssen.

Dies wird sich nach Informationen der Französischen Botschaft mit dem überarbeiteten französischen Arbeitsgesetz "Gesetz über die freie Wahl der beruflichen Zukunft" (LOI n° 2018-771 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 5. September 2018 ändern. Ziel des Gesetzes ist es, einen "wirksamen Schutz gegen Betrugshandlungen zu erreichen, ohne dass dabei die Wirtschaftsaktivität in den von Betrug unberührten Bereichen beeinträchtigt werden". Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich.

Das Gesetz sieht mehre Bestimmungen zur Erleichterung grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern vor, die insbesondere den Verwaltungsaufwand in bestimmten Fällen vereinfachen sollen. So soll beispielsweise auf die geplante Erhebung einer "Stempelgebühr" für jeden entsandten Arbeitnehmer in Höhe von 40 € verzichtet werden, die eigentlich bereits zum 1. Januar 2018 hätte fällig sein sollen. Zudem entfällt bei kurzzeitigen oder punktuellen Einsätzen sowie bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung – etwa bei Messebesuchen – in bestimmten Fällen die Pflicht zur Online-Entsendemeldung und zur Benennung eines Vertreters. Einzelheiten, wie die Dauer der Einsätze oder die von den Erleichterungen betroffenen Tätigkeiten, sollen noch per Erlass geregelt werden.

Die Französische Botschaft weist im Übrigen darauf hin, dass die zuständige französische Verwaltungsbehörde, die das Arbeitsministerium in den einzelnen Regionen vertritt (DIRECCTE), in Zukunft ermächtigt sein wird, die Verwaltungsauflagen in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzupassen und entscheidend zu lockern. Das setzt jedoch voraus, dass die Behörde von einem deutschen Arbeitgeber oder einer Wirtschaftsorganisation darum gebeten wurde.

Für Unternehmen, die regelmäßig Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, könnte sich auf diese Weise der Verwaltungsaufwand verringern. Auch könnten sie von bestimmten Auflagen befreit werden. Um die betreffenden Unternehmen, vor allem kleinere Firmen und solche in Grenznähe, zu entlasten, könnten die Verwaltungserleichterungen auch von den entsprechenden Interessenvertretungen, mithin beispielsweise auch von den Handwerkskammern und Branchenfachverbänden, erwirkt werden.

Vor diesem Hintergrund regen wir an, dass insbesondere die in den Grenzregionen zu Frankreich ansässigen Handwerksorganisationen direkt mit den zuständigen französischen Verwaltungsbehörden Kontakt aufnehmen, um den konkreten Umsetzungsstand der neuen Regelung zu erfahren und gegebenenfalls weitere branchenspezifischen Entlastungen zu erreichen.