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A1-Bescheinigung – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

Seit 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheinigungen sowie Anträge auf Ausnahmevereinbarungen elektronisch zu übermitteln. Dies gilt für Arbeitnehmer, die in einen anderen

  • Mitgliedsstaat der europäischen Union,
  • des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder
  • in die Schweiz

für bis zu 24 Monate dienstlich entsendet werden. Dies gilt aber auch bei ein- oder mehrtägigen Dienstreisen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch mit dem Entgeltabrechnungsprogramm und dient der Bestätigung des zuständigen Sozialsystems für den Versicherten. Die Bescheinigung muss farblich ausgedruckt während der Entsendung bzw. auf der Dienstreise mitgeführt werden.

Auf Antrag des Arbeitgebers stellen die zuständigen Stellen des Entsendestaats eine A1-Bescheinigung aus. In Deutschland sind die folgenden Stellen zuständig:

Arbeitnehmer ist...Zuständige Stelle...
…in der KV pflichtversichert,
freiwillig versichert oder familienversichert
Krankenkasse
…privat krankenversichert und
kein Mitglied in einem Versorgungswerk
Deutsche Rentenversicherung
…nicht gesetzlich versichert und
Mitglied in einem Versorgungswerk
Arbeitsgemeinschaft
berufsständischer Versorgungseinrichtungen

    Das Ehrenamt ist von der A1-Bescheinigung nach unserer derzeitigen Einschätzung und der der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ausgenommen, sofern keine Honorare o.ä. Vergütungen im Ausland erzielt werden. Für den Fall der Honorierung ist eine A1-Bescheinigung über die oben genannte zuständige Stelle anzufordern.

    Für das Vereinigte Königreich und Nordirland gilt aktuell Folgendes:
    Für Versicherte und Unternehmen, die Arbeitnehmer in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (i.F. Großbritannien) entsandt haben, werden vorläufig keine Änderungen eintreten. A1-Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bleiben weiterhin gültig und können bis auf Weiteres beantragt werden, sofern die Tätigkeit nicht über den 29. März 2019 hinaus ausgeübt wird. Derzeit ist noch offen, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ab 30. März 2019 zum Tragen kommen.
    Die Notwendigkeit des Mitführens einer farblich ausgedruckten A1-Bescheinigung bei normalen Dienstreisen halten wir für nicht verhältnismäßig.

    Vor diesem Hintergrund setzen wir uns derzeit für mehr Rechtssicherheit für die Betriebe und unser Ehrenamt und für eine Reduzierung des mit dieser Bescheinigung verbundenen Bürokratieaufwandes ein. Wir werden Sie weiterhin über die aktuelle Entwicklung zum A1-Verfahren informieren.