INFOS

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar 2020 auf 2,4 Prozent

Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar 2020 von derzeit 2,5 Prozent auf 2,4 Prozent. Bis Ende 2022 soll der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent betragen. Ab 1. Januar 2023 würde der Beitragssatz auf den gesetzlich vorgegebenen Beitragssatz von 2,6 Prozent steigen. Die dieser Änderung zugrunde liegende Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann damit zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Aus Sicht des Handwerks ist die Maßnahme im Grundsatz positiv zu bewerten. Überschüssige Beitragsmittel gehören dem Beitragszahler. Beiträge sind in der Sozialversicherung nur so hoch anzusetzen, dass die Bedarfe gedeckt sind. In Anbetracht der umfangreichen Rücklage der Bundesagentur für Arbeit ist trotz einer in einigen Branchen zunehmend schwierigen Situation mit vermehrter Inanspruchnahme von Kurzarbeit die Beitragssatzsenkung vertretbar. Wichtig ist nun aber, dass die hieraus resultierenden Einsparungen nicht wie die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung 2018 durch Erhöhungen der Beiträge in anderen Sozialversicherungszweigen aufgezehrt werden, sondern tatsächlich zu einer – wenn auch kleineren – Entlastung der Beitragszahler führen.