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Kein Lohn für Schwarzarbeit

Schwarzarbeiter laufen künftig noch mehr als bisher Gefahr, nach ihrer "Arbeit" vom Auftraggeber keinen Lohn zu erhalten.

Das Recht des Auftraggebers, dem schwarzarbeitenden Auftragnehmer den Lohn vorzuenthalten, gab jetzt der Bundesgerichtshof sozusagen mit Brief und Siegel. Am 10. April 2014 hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, keinen Anspruch auf Bezahlung hat (Az.: VII ZR 241/13). Der Bundesgerichtshof (BGH), der bereits in der Vergangenheit den Schwarzarbeitern kaum Rechte zugestanden hatte, hat mit diesem neuen Urteil die rechtliche Stellung der Schwarzarbeiter noch einmal verschlechtert. Bereits im Jahr 2013 hatte der BGH entschieden, dass ein Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann, wenn der Werkvertrag als Schwarzarbeit vereinbart wurde. In dem jetzt entschiedenen Fall war für die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten ein Werklohn von immerhin 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Bezahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte, vereinbart. Nach Ausführung des Auftrages hat die Auftraggeberin die vereinbarten Beträge jedoch nur teilweise an den Auftragnehmer bezahlt. Den restlichen Werklohn hat daraufhin der Auftragnehmer bei Gericht eingeklagt und beim BGH verloren. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof seine frühere Auffassung aufgegeben, wonach ein Auftragnehmer trotz vereinbarter Schwarzarbeit seine Arbeit bezahlt bekommen müsse. Zur Begründung wies der BGH damals darauf hin, dass der Auftraggeber die Werkleistung erhalten habe. Zu dieser Auffassung gelangte der BGH zum damaligen Zeitpunkt auch deshalb, weil das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz noch nicht verabschiedet war. In dem jetzt entschiedenen Fall konnte sich das Gericht allerdings auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit berufen. Deshalb gelangten die Richter jetzt zu der Rechtsauffassung, dass der schwarzarbeitende Auftragnehmer gegen den Auftraggeber keinen rechtlichen Anspruch auf Bezahlung hat, obwohl dieser die Werkleistung des Auftragnehmers erhalten hat. Es sei aus wirtschaftspolitischer Sicht nicht hinnehmbar, dass trotz Schwarzarbeit Leistungen bezahlt werden müssten, wodurch der rechtswidrige Vertrag letztlich durchgeführt und des gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit ins Leere laufen würde, argumentierten die Richter am BGH. Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Auftraggeber bei Mängeln keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer hat. Der Auftraggeber behält also das Risiko, auf der mangelhaften Werkleistung sitzenzubleiben. Mit dem neuen Urteil hat der BGH damit für beide Seiten des Schwarzarbeitsgeschäfts das Risiko erhöht und somit wesentlich dazu beigetragen, dass Schwarzarbeit weniger attraktiv ist.