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Corona-Virus

Aufgrund häufiger Anfragen haben wir Ihnen Unterlagen zu Ihrer Information zusammengestellt.

Zu den arbeitsrechtlichen Aspekten einer durch den Corana-Virus möglichen Pandemie:

Sollte es zweitweise zu Arbeitsausfall bei Betriebsschließungen wegen Betriebsschließungen wegen besonderer Entwicklung oder Auswirkungen einer Corona-Pandemie kommen, besteht eventuell die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu erhalten – so auch in der BDA-Information angesprochen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat aktuell außerdem darauf hingewiesen, dass bei „Auftragsengpässen“ durch das Corona-Virus die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich ist. Weiterhin wird empfohlen die zuständige Agentur für Arbeit ggf. zu kontaktieren.

Die Orientierung der Information „Verkürzungen der Arbeitszeit wegen Lieferengpässen“ erweckt jedoch den Eindruck, eine solche Leistung sei so nur in ähnlichen Fällen wie schlechtwetterbedingten Arbeitszeitreduzierungen möglich. Dies muss aber auch für vorrübergehende Betriebsschließungen gelten, wenn diese auf staatlichen Schutzmaßnahmen beruhen. Das Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 SGB III geregelt.

Die Voraussetzung erheblichen Arbeitsausfalls ist auch bei unabwendbaren Ereignissen gegeben. Dies liegt auch bei Arbeitsausfall durch „behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme“ vor. Ggf. besteht die Möglichkeit der Beantragung durch den Arbeitgeber, die auch online erfolgen kann.

Eine Hotline der BA kann für weiter Auskünfte genutzt werden: 0800 4555 20 .  Damit besteht zumindest ein Instrument in bestimmten – alles andere als absehbaren oder naheliegenden Konstellationen – zumindest einen Teil der Folgen für die Mitarbeiter aufzufangen.

Schließlich möchten wir noch darauf hinweisen, dass in Fällen einer aus umfassenden Fürsorgegesichtspunkten gebotenen Freistellung von möglicherweise erkrankten Mitarbeitern (z.B. konkreter Verdacht wegen Aufenthalts in einer gefährdeten Region oder bei Aufenthalten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) – auch wenn diese einseitig erfolgt – eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht grundsätzlich entfällt, sondern im Rahmen von § 616 BGB bestehen bleibt, die in einem solchen Fall 6 Wochen betragen könnte, da diese Wirkung vermutlich im Regelfall einzelvertraglich nicht ausgeschlossen ist. In anderen denkbaren Fällen kommt aber auch eine Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung in Frage. Im Rahmen von behördlichen Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes gibt es weitere personenbezogene Entschädigungsregelungen. Das Betriebsrisiko bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

 

Bitte beachten Sie auch folgende Dateien:

Pandemie-Handlungshilfen für die Personalabteilung

Verhaltensregeln Corana-Virus

Anleitung Händewaschen