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Bundesfernstraßenmaut – Auswirkungen auf Handwerksbetriebe

Durch die Regelungen des 3. Gesetzes für Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes erfolgen 2015 zwei Ausdehnungen der Mautpflicht, die zahlreiche Handwerksbetriebe betreffen.

Ausdehnung des mautpflichtigen Streckennetzes ab 1. Juli 2015:

Ab 1. Juli 2015 wird der Geltungsbereich der Fernstraßenmaut für die zurzeit mautpflichtigen Fahrzeuge über 12 Tonnen auf weitere 1.100 km des Bundesstraßennetzes ausgedehnt.

Handwerksbetriebe mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen über 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sollten prüfen, inwieweit sie ab dem 1.7.2015 durch die neuen Mautstrecken betroffen sind und damit in die Mautpflicht fallen.

Zur Prüfung der Mautpflicht siehe Punkte A bis C

Ausdehnung des mautpflichtigen Gewichtsbereichs auf Fahrzeuge mit 7,5 bis 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ab 1. Juli 2015

Ab 1. Oktober 2015 wird der Geltungsbereich der Lkw-Maut auf dem mautpflichtigen Streckennetz auch auf Fahrzeuge zwischen 7,5 und 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ausgedehnt.

Die Anzahl von mautpflichtigen Handwerksbetrieben wird voraussichtlich deutlich ansteigen. Die betroffenen Betriebe sollten sich in den nächsten Monaten auf die kommenden Anforderungen vorbereiten.

Prüfung der Mautpflicht der betrieblichen Fahrzeuge

Zunächst ist für die Fahrzeuge zu prüfen, ob:

A: mautpflichtige Straßen in der Arbeitspraxis genutzt werden,

und

B: die betrieblichen Fahrzeuge nach ihrer Gewichtsklasse (ggf. mit
Anhängern)

und

C: nach ihrer Zweckbestimmung bzw. konkreten Nutzung in die Mautpflicht fallen.

Wenn diese Fragen bejaht werden, ist zu prüfen:

D: welche Form der Mauterfassung gewählt werden soll.

A: Mautpflichtiges Streckennetz (Stand 1.7.2015)

Erläuterung von Toll Collect zu den mautpflichtigen Strecken

Karte der mautpflichtigen Strecken

Tabelle der mautpflichtigen Strecken

Zu beachten ist, dass sich einige neue Mautstrecken isoliert vom bisherigen Netz befinden und noch nicht hinreichend mit entsprechenden Beschilderungen versehen sind.

B: Mautpflichtige Gewichtsklasse:

Die Mautpflicht gilt ab 1. Oktober 2015 für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Bis zum 30. September 2015 beträgt die Gewichtsgrenze mindestens 12 Tonnen (zulässiges Gesamtgewicht).

Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Gewichtsgrenze von 7,5 bzw. 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse auch auf Fahrzeugkombinationen bezieht.

Handwerksbetriebe können deshalb durch die gelegentliche Nutzung von Anhängern in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut kommen. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkopplung hat jedoch keine Folgen. Es kommt auf die konkrete Nutzung eines Anhängers auf einer mautpflichtigen Strecke an.

C: Mautpflichtige Fahrzeuge:

Die Mautpflicht besteht gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der genannten Gewichtsklassen, die

  • ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative)

oder

  • für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden (2. Alternative).

Typische Handwerksfahrzeuge, die Materialien, Werkzeuge oder eigene Produkte transportieren, fallen demnach bei Nutzung mautpflichtiger Straßen regelmäßig in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut - unabhängig davon, ob der Gütertransport als Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr gilt.

Hinweis auf Sonderfälle:

Ein gängiger Transporter der einschlägigen Gewichtsklasse ist grundsätzlich auf Grund seiner Bauart für den Güterkraftverkehr bestimmt. Er ist demnach auch im nicht beladenen Zustand und auch bei privater Nutzung mautpflichtig. (1. Alternative)

Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (gemäß Eintragung in den Fahrzeugpapieren) oder ein anderes Fahrzeug mit nicht ausschließlicher Zweckbestimmung Gütertransport ist nach Alternative 1 nicht mautpflichtig. Aber: Wird ein solches Fahrzeug in einem konkreten Fall auch für den Güterverkehr eingesetzt (ggf. in Fahrzeugkombinationen), wird es (nur!) in einem solchen Fall mautpflichtig! (2. Alternative)

Grundsätzlich von der Maut befreit sind gemäß § 1 Abs. 2 BFStrMG (Auswahl) Information von Toll Collect

  • Kraftomnibusse
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, Fahrzeuge der Polizei, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, Fahrzeuge der Feuerwehr, Fahrzeuge anderer Notdienste,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden. (Hinweis: gilt auch für Fahrzeuge privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen. Die Befreiung gilt jedoch nur bei Fahrten zu den genannten und beauftragten Zwecken.)

Von der Maut befreite Fahrzeuge können (müssen aber nicht) bei Toll Collect registriert werden, um vorab Probleme bei Kontrollen zu vermeiden. (Link

D: Methoden der Mauterfassung und Anmeldung

Die Mauterfassung erfolgt durch die Firma Toll Collect (www.toll-collect.de)

Es gibt drei Methoden zur Meldung der mautpflichtigen Strecke:

  • Meldung über Internet (bis zu drei Tage im Voraus)
  • Meldung über Terminals in Raststätten und Tankstellen (Zu beachten ist, dass dieses System im Zuge der Streckenausweitung auf weitere Bundesstraßen nicht mehr wesentlich ausgebaut wird und damit nur noch bedingt für das Gesamtnetz geeignet ist.)
  • und Einbau einer On Board Unit (OBU)

Betriebe, deren Fahrzeuge regelmäßig in die Mautpflicht fallen, sollten vor Oktober 2015 den Einbau einer OBU erwägen und ggf. rechtzeitig den Einbau einer On Board Unit einleiten.

Kurz vor dem 1. Oktober ist mit Engpässen in den Werkstätten zu rechnen. Auch der Zeitaufwand für den Abschluss der zuvor notwendigen Registrierung ist zu bedenken.

Vor der Nutzung der Mauterfassungssysteme über OBU und bei Internetmeldung (nicht jedoch bei Nutzung der Terminals) ist eine Anmeldung (Benutzer- und Fahrzeugregistrierung) bei der Firma Toll Collect notwendig. Die entsprechenden Formulare sind auszufüllen und per Brief oder Fax an Toll Collect zu senden.

Nach der Registrierung erhält der Betrieb die Zugangsdaten für das Mautportal zugeschickt. Das Unternehmen kann dann den Anmeldevorgangs abschließen. Nach Erhalt der Anmeldebestätigung für die einzelnen Fahrzeuge kann eine von Toll Collect zertifizierte Werkstatt mit dem Einbau der OBU beauftragt werden.

Kurzbeschreibung der Vorgehensweise für Neukunden der Firma Toll Collect.

E: On Board Units

Die On Board Units werden von der Firma Toll Collect kostenfrei (zur Miete während der Nutzungszeit) zur Verfügung gestellt. Das betroffene Unternehmen muss die Einbaukosten durch einen von Toll Collect zertifizierten Servicepartner und die Kosten für die Ausfallstunden von Fahrzeug und Beschäftigten tragen. (Ggf. auch die Kosten für Ausbau und Rückgabe, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird)

Nach Aussagen der Firma Toll Collect gilt die kostenfreie Bereitstellung weiterhin für alle Fahrzeugtypen. Auch leichtere Fahrzeuge, die nur sehr selten durch Anhängernutzung in die Mautpflicht kommen, müssen auf Wunsch eine kostenfreie On Board Unit zur Verfügung gestellt bekommen.

Nach Einschätzung von Toll Collect existieren für alle Fahrzeugtypen technische Lösungen zum Einbau einer OBU. Soweit im Fahrzeug kein freier Schacht für eine OBU vorhanden ist, kann Toll Collect einen speziellen Einbaurahmen zur Verfügung stellen.

Der Zeitaufwand und damit die Kosten für den Einbau können je nach Bauart weniger als eine Stunde (wenn der Einbau schon serienmäßig vorbereitet ist) und mehr als vier Stunden variieren.

Hier finden Sie die Servicepartner von Toll Collect.

Die Mauterfassung startet bei Fahrzeugen zwischen 7,5 Tonnen und 12 Tonnen auch bei einem früheren Einbau der OBU erst ab 01.10.2015.

Fahrzeuge mit eingebauter OBU, deren Gesamtmasse unterhalb der Mautpflichtgrenze liegt, bleiben ohne Anhängerbetrieb mautfrei. (Auswahl in OBU "<7,5 "t)

Sobald durch Anhängernutzung das Fahrzeug über die jeweils gültige Gewichtsgrenze kommt, müssen die Fahrer dies manuell in der OBU eingeben (Auswahl ">=7,5 t" und Eingabe der  Achsenzahl des Anhängers).

Hinweis: Die Mauterfassung über OBU erfolgt satellitengestützt (Positionsbestimmung) und durch Nutzung von Mobilfunkverbindungen (Abrechnung mit Toll Collect). Die sogenannten "Mautbrücken" an Autobahnen dienen lediglich zur stichprobenweisen Kontrolle der Mautbezahlung durch die passierenden Fahrzeuge. An Streckenabschnitten ohne stationäre Kontrolleinrichtungen werden mobile Kontrollmöglichkeiten eingesetzt.

F: Sonstiges

Mauthöhe und Bezahlung

Die Höhe der Maut bemisst sich nach der auf dem mautpflichtigen Streckennetz zurückgelegten Strecke, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination sowie der Emissionsklasse des Fahrzeugs.

https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/maut_tarife/maut_tarife_neu.html

Ab 1.10.2015 werden die Mauttarife im Zuge der Ausdehnung der Gewichtsgrenze neu strukturiert und separate Gebührensätze auch für zwei und dreiachsige Fahrzeuge eingeführt.

Die Maut ist grundsätzlich vor Fahrtantritt bzw. im Zuge der Streckennutzung zu entrichten. Dies erfolgt automatisch durch die Erhebung über die OBU oder die Buchung über das Internet und die bei der Registrierung bei Toll Collect gewählten Zahlungsmodalitäten bzw. bei manueller Einbuchung an einer Mautstelle (z.B. an einer Tankstelle) durch Kreditkartenzahlung.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Hinweis: Sehr zu empfehlen ist die bei Toll Collect verlinkte Broschüre zur Ausweitung der Mautpflicht
 

Quelle: ZDH, Stand 30.06.2015