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Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

 

Die erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde am 31. Juli 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und ist jetzt zum 1. August 2020 in Kraft getreten.

Für das Programm stehen insgesamt 500 Mio. € zur Verfügung, 150 Mio. € im Jahr 2020 und 350 Mio. € im Jahr 2021.

Wichtig zu wissen: Die Agentur für Arbeit entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen (sog. Windhundprinzip).

Der Antrag ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt. Für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe ist außerdem eine Bescheinigung der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle als Nachweis für die Ziffern 1., 2. und 5. beizulegen.

Zusätzlich hat die Bundesagentur für Arbeit die Antragsdokumente auch online zur Verfügung gestellt, außerdem hat sie gemeinsam mit den zuständigen Ressorts BMBF und BMAS FAQ’s (Fragen und Antworten) zu dem Programm entwickelt (siehe untenstehender Link).

 

Die Förderung nach der neuen Richtlinie umfasst vier Förderbereiche. Angesichts der Corona-Krise sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit

1. einer „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre (2.1) in Höhe von 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung

2. einer „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren (2.2) in Höhe von 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung

3. einem „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung (2.3) in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto)

4. einer Übernahmeprämie (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) (2.4) in Höhe von 3.000 €

 

Dabei gelten folgende Fristen:  Die Prämien zu den Maßnahmen 1 und 2 können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; mit der Ausdehnung des zunächst bis zum 1. Januar begrenzten Zeitraums um 6 Wochen wurde eine unserer Forderungen zum Programm erfüllt. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden, sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit. Der Zuschuss zu Maßnahme 3 kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.  Die Übernahmeprämie nach Maßnahme 4 kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.

 

Hier können Sie die benötigten Fomulare ansehen:

-Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

-Ausfüllhinweise zum Antrag auf „Ausbildungsprämie“ und „Ausbildungsprämie plus“

-Antrag auf "Ausbildungsprämie" und "Ausbildungsprämie plus"

-Bescheinigung "Ausbildungsprämie" und "Ausbildungsprämie plus"

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

https://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-zur-sicherung-von-ausbildungsplaetzen-startet-am-1-august-12240.html

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern