INFOS

Kassensysteme

Betriebe, welche vor dem 26. November 2010 eine elektronische Registrierkasse/PC-Kasse angeschafft haben und deren Kasse nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden kann, müssen diese Kasse bis zum 31. Dezember 2019 austauschen - die zuvor kommunizierte Ausnahme- bzw. Übergangsregelung bis 30. September 2020 gilt für diese System nicht. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 11. Dezember 2019 mitgeteilt.

Für betroffene Betriebe gibt es jedoch die Möglichkeit über den Steuerberater einen Antrag nach § 148 AO zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, dann könnten die nicht aufrüstbaren Kassen noch bis zum 30. September 2020 weiterverwendet werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben - bzw. kein Antrag gestellt - erwartet das BMF den Austausch der nicht aufrüstbaren Kassen bis zum 31. Dezember 2019.

Deshalb empfehlen wir allen Betrieben, sich dringend/zeitnah mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Der Steuerberater kann dann betriebsindividuell prüfen, vorsorglich einen Antrag beim Finanzamt zu stellen, damit die Kassen auch nach dem 31. Dezember 2019 eingesetzt werden können.